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Fassungsvergleich zu Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat××

Änderungen zwischen den Fassungen

Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat 1
§ 15fneu
in Kraft ab 01.01.2018 · idF BGBl. II Nr. 312/2017 § 15f↗RIS↗
Abweichendes Verfahren
§ 15f.
Die Entsendung kann abweichend von dem Verfahren gemäß § 15c Abs. 1 bis 4 erfolgen, sofern der Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuss) einen entsprechenden einhelligen Beschluss fasst und dabei der Mindestanteil der entsendeten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß § 15a Abs. 2 gewahrt wird. Dies gilt auch für die Abberufung und Neuentsendung von Arbeitnehmervertretern, sofern der Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebssausschuss) nicht einhellig einen anders lautenden Beschluss fasst oder im Beschluss anderes festgelegt ist.