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Fassungsvergleich zu Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat××

Änderungen zwischen den Fassungen

Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat 1
§ 15gneu
in Kraft ab 01.01.2018 · idF BGBl. II Nr. 312/2017 § 15g↗RIS↗
Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat
§ 15g.
Auf Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat sind die §§ 8a bis 12 mit der Maßgabe anzuwenden, dass neu vorzulegende Nominierungsvorschläge nur dann als gesetzmäßig anzusehen sind, wenn ihre Erstattung gemäß § 15c Abs. 1 bis 4 oder § 15f erfolgt ist und dadurch der Mindestanteil der entsendeten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß § 15a Abs. 2 gewahrt bleibt. Andernfalls sind die entsprechenden Nominierungsbeschlüsse nichtig (§ 15d Abs. 2).