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Fassungsvergleich zu PVGO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung (PVGO) 1
§ 17aneu
in Kraft ab 01.08.2019 · idF BGBl. II Nr. 230/2019 § 17a↗RIS↗
Ein- und ausgehende Schriftstücke
§ 17a.
Eingehende Schriftstücke und eine Ausfertigung (Kopie) jedes der namens des Personalvertretungsausschusses abgefertigten Schriftstücks sind von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden des Ausschusses aufzubewahren und der Nachfolgerin oder dem Nachfolger in der Funktion zu übergeben. Die Aufbewahrung dieser der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden übergebenen Schriftstücke kann der Schriftführerin oder dem Schriftführer vom Ausschuss übertragen werden. Die Übergabe und Aufbewahrung der Schriftstücke kann zusätzlich auch auf elektronischem Weg erfolgen.