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Fassungsvergleich zu Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten××

Änderungen zwischen den Fassungen

Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten (aufgehoben) 1
§ 1aufgehoben
in Kraft 15.02.1976 – 31.12.2018 · idF BGBl. Nr. 441/1975 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018 § 1↗RIS↗
Geltungsbereich
§ 1.
Diese Verordnung gilt für die Durchführung der im § 2 angeführten Arbeiten in Betrieben, die unter die Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes fallen. Zu einem Betrieb gehören auch die außerhalb seines Standortes gelegenen Arbeitsstellen.