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Fassungsvergleich zu Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten××

Änderungen zwischen den Fassungen

Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten (aufgehoben) 1
§ 12aufgehoben
in Kraft 15.02.1976 – 31.12.2018 · idF BGBl. Nr. 441/1975 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018 § 12↗RIS↗
Behördenzuständigkeit
§ 12.
(1) Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die nach § 30 des Arbeitnehmerschutzgesetzes zuständige Behörde.
(2) Die nach dieser Verordnung den Arbeitsinspektoraten zustehenden Befugnisse sind hinsichtlich der dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz unterliegenden Betriebe vom Verkehrs-Arbeitsinspektorat auszuüben.