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Fassungsvergleich zu Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten××

Änderungen zwischen den Fassungen

Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten (aufgehoben) 1
§ 16aufgehoben
in Kraft 15.02.1976 – 31.12.2018 · idF BGBl. Nr. 441/1975 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018 § 16↗RIS↗
Inkrafttreten der Verordnung
§ 16.
Diese Verordnung tritt sechs Monate nach ihrer Kundmachung in Kraft. Zeugnisse nach § 7 können bereits vor diesem Zeitpunkt ausgestellt werden.