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Fassungsvergleich zu Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten××

Änderungen zwischen den Fassungen

Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten (aufgehoben) 1
§ 4aufgehoben
in Kraft 01.01.1995 – 31.01.2007 · idF BGBl. Nr. 450/1994 § 4↗RIS↗
Fachkenntnisse für das Führen von Staplern
§ 4.
Die notwendigen Fachkenntnisse im Sinne des § 2 für das Führen von Staplern umfassen Kenntnisse auf den nachstehend angeführten Gebieten, soweit diese für eine solche Tätigkeit von Bedeutung sind:
a) Grundbegriffe der Mechanik und der Elektrotechnik,
b) Aufbau und Arbeitsweise, mechanische und elektrische Ausrüstung von Staplern,
c) Sicherheitseinrichtungen von Staplern,
d) Betrieb und Wartung von Staplern,
e) Rechtsvorschriften und Richtlinien, die den Betrieb von Staplern betreffen,
f) praktische Bedienung von Staplern.