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Fassungsvergleich zu Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten××

Änderungen zwischen den Fassungen

Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten (aufgehoben) 1
§ 9aufgehoben
in Kraft 01.01.1995 – 31.01.2007 · idF BGBl. Nr. 450/1994 § 9↗RIS↗
Verzeichnis über die Arbeiten
§ 9.
In jedem Betrieb ist ein Verzeichnis der für diesen nach § 2 in Betracht kommenden Arbeiten zu führen. In dieses Verzeichnis sind die Namen jener Arbeitnehmer einzutragen, die diese Arbeiten durchführen und die Art, in der sie die notwendigen Fachkenntnisse nachgewiesen haben.