Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Betriebsbewilligung nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Betriebsbewilligung nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz 1
§ 6neu
in Kraft ab 02.04.1976 · idF BGBl. Nr. 116/1976 § 6↗RIS↗
Vorschreibung weiterer Maßnahmen
§ 6.
(1) Zeigt sich in einem Betrieb nach rechtskräftig erteilter Betriebsbewilligung, daß den Erfordernissen des Schutzes des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer unter den vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen nicht in ausreichendem Maße entsprochen wird, so sind die zur Erreichung dieser Erfordernisse unbedingt notwendigen Maßnahmen von der zuständigen Behörde aufzutragen.
(2) Hinsichtlich der Aufträge nach Abs. 1 gilt § 4 Abs. 3 sinngemäß.