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Fassungsvergleich zu Betriebsbewilligung nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Betriebsbewilligung nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz 1
§ 7neu
in Kraft ab 02.04.1976 · idF BGBl. Nr. 116/1976 § 7↗RIS↗
Auflegen von Vorschriften und Bescheiden
§ 7.
Der Arbeitgeber hat neben den sonst für seinen Betrieb in Betracht kommenden Arbeitnehmerschutzvorschriften eine Abschrift der ihm mit dem Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen sowie der nach § 6 erteilten Aufträge im Betrieb an geeigneter, für die Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle aufzulegen.