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Norm
Betriebsbewilligung nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz
Fassungen
§ 8 Betriebsbewilligung nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz
BGBl
§ 8 Betriebsbewilligung nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz
Judikatur
§ 8 Betriebsbewilligung nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz
§ 8 Betriebsbewilligung nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz
Fassungsvergleich zu
Betriebsbewilligung nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz
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Betriebsbewilligung nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz
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1
§ 0↗
RIS↗
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§ 8
neu
in Kraft ab 02.04.1976 · idF
BGBl. Nr. 116/1976
§ 8↗
RIS↗
Behördenzuständigkeit
§ 8.
Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die nach § 30 des Arbeitnehmerschutzgesetzes zuständige Behörde.