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Fassungsvergleich zu Einbeziehung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger in die gesetzliche Sozialversicherung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Einbeziehung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger in die gesetzliche Sozialversicherung 1
§ 1neu
in Kraft ab 01.01.1979 · idF BGBl. Nr. 662/1978 § 1↗RIS↗
Personenkreis
§ 1.
Auf Antrag der Österreichischen Ärztekammer, der Österreichischen Apothekerkammer und der Österreichischen Patentanwaltskammer werden folgende Personengruppen in die Pflichtversicherung einbezogen:
1. die ordentlichen Kammerangehörigen der Ärztekammern, sofern sie freiberuflich tätig sind;
2. die Mitglieder der Österreichischen Apothekerkammer in der Abteilung für selbständige Apotheker;
3. die Mitglieder der Österreichischen Patentanwaltskammer.