Änderungen zwischen den Fassungen
Einbeziehung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger in die gesetzliche Sozialversicherung
1§ 0↗RIS↗
§ 1neu
Personenkreis
§ 1.
Auf Antrag der Österreichischen Ärztekammer, der Österreichischen Apothekerkammer und der Österreichischen Patentanwaltskammer werden folgende Personengruppen in die Pflichtversicherung einbezogen:
1. die ordentlichen Kammerangehörigen der Ärztekammern, sofern sie freiberuflich tätig sind;
2. die Mitglieder der Österreichischen Apothekerkammer in der Abteilung für selbständige Apotheker;
3. die Mitglieder der Österreichischen Patentanwaltskammer.