Änderungen zwischen den Fassungen
Pauschalierung der Aufwandsentschädigung für Beamte und Vertragsbedienstete des höheren Dienstes (fachlicher Dienst) im Bundesdenkmalamt
1§ 0↗RIS↗
§ 3neu
§ 3.
Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 1972 in Kraft.