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Fassungsvergleich zu Leistungsbeurteilungsverordnung für land- und forstwirtschaftliche Lehrer××

Änderungen zwischen den Fassungen

Leistungsbeurteilungsverordnung für land- und forstwirtschaftliche Lehrer 1
§ 2neu
in Kraft ab 10.05.1979 · idF BGBl. Nr. 183/1979 § 2↗RIS↗
§ 2.
Für die Beurteilung der Leistung der Lehrer werden folgende Merkmale für die Erstellung der Berichte zum Zwecke der Leistungsfeststellung festgelegt:
1. Vermittlung des im Lehrplan vorgeschriebenen Lehrstoffes gemäß dem Stand der Wissenschaft sowie unter Beachtung der dem Unterrichtsgegenstand entsprechenden didaktischen und methodischen Grundsätze;
2. erzieherisches Wirken;
3. die für die Unterrichts- und Erziehungstätigkeit erforderliche Zusammenarbeit mit den anderen Lehrern sowie mit den Erziehungsberechtigten, bei den Berufsschulen überdies mit den Lehrberechtigten;
4. Erfüllung übertragener Funktionen (wie Klassenvorstand, Abteilungsvorstand, Kustos) im Sinne des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 139/1974, bzw. im Sinne entsprechender landesgesetzlicher Bestimmungen, sowie der administrativen Aufgaben.