Änderungen zwischen den Fassungen
§ 3neu
§ 3.
Bei Religionslehrern ist bezüglich des § 2 Z 1 der unmittelbare Vorgesetzte im Sinne des § 40 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes der von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften Beauftragte, bezüglich des § 2 Z 2 bis 4 der Schulleiter.