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Fassungsvergleich zu Grundausbildung für die Verwendungsgruppe H 2××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grundausbildung für die Verwendungsgruppe H 2 (aufgehoben) 1
§ 10aufgehoben
in Kraft 01.02.1995 – 30.09.1997 · idF BGBl. Nr. 88/1995 § 10↗RIS↗
§ 10.
(1) Die mündlichen Prüfungen sind vor einem Prüfungssenat abzuhalten. Der Prüfungssenat hat aus einem Vorsitzenden und höchstens vier weiteren Mitgliedern zu bestehen.
(2) Die mündliche Prüfung über die im § 8 Abs. 3 genannten Gegenstände sowie die praktischen Prüfungen können vor Einzelprüfern abgehalten werden.
Anmerkung
Zum Außerkrafttreten vgl. Verlautbarungsblatt I Folge 55/1997 des Bundesministerium für Landesverteidigung.
Schlagworte
Senatsvorsitzender, Senatsmitglied