Änderungen zwischen den Fassungen
§ 10aufgehoben
§ 10.
(1) Die mündlichen Prüfungen sind vor einem Prüfungssenat abzuhalten. Der Prüfungssenat hat aus einem Vorsitzenden und höchstens vier weiteren Mitgliedern zu bestehen.
(2) Die mündliche Prüfung über die im § 8 Abs. 3 genannten Gegenstände sowie die praktischen Prüfungen können vor Einzelprüfern abgehalten werden.
Anmerkung
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