Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu AusG-GO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Geschäftsordnung zum Ausschreibungsgesetz 1989 (AusG-GO) 1
§ 26aneu
in Kraft ab 01.09.1993 · idF BGBl. Nr. 484/1993 § 26a↗RIS↗
Absehen von einer Sitzung
§ 26a.
(1) Wird gemäß § 48 Abs. 4 oder § 56 Abs. 6 AusG von der Anberaumung einer Sitzung abgesehen, hat der Vorsitzende in einer Niederschrift oder in anderer geeigneter schriftlicher Form festzuhalten:
1. die Namen zuständiger Mitglieder und Ersatzmitglieder,
2. die zur Information der Mitglieder gemachten Mitteilungen,
3. der vorgeschlagene Entwurf des Gutachtens in wörtlicher Fassung,
4. die schriftlichen Stellungnahmen der Mitglieder zum Gutachten.
(2) Wird von einem Kommissionsmitglied dem vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden vorgeschlagenen Entwurf des Gutachtens die schriftliche Zustimmung nicht erteilt, ist unverzüglich eine Sitzung anzuberaumen.