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Fassungsvergleich zu Unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten××

Änderungen zwischen den Fassungen

Unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten 1
§ 2aufgehoben
in Kraft 01.01.1993 – 31.12.2028 · idF BGBl. Nr. 832/1992 § 2↗RIS↗
§ 2.
Beginnend mit 1. Jänner 2019 ist für weibliche Versicherte die Altersgrenze für die vorzeitige Alterspension jährlich bis 2028 mit 1. Jänner um sechs Monate zu erhöhen.