Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1aufgehoben
§ 1.
Die von Auftraggebern (Zwischenmeistern, Mittelspersonen) über die erstmalige Vergabe von Heimarbeit zu erstattende Anzeige (§ 5 des Heimarbeitsgesetzes 1960) ist unter Verwendung eines Vordruckes nach dem Muster der Anlage 1 (Anm.: Anlage 1 nicht darstellbar) vorzunehmen.