Änderungen zwischen den Fassungen
§ 2aufgehoben
§ 2.
(1) Die Liste, in der die Auftraggeber (Zwischenmeister, Mittelspersonen) die von ihnen unmittelbar beschäftigten Heimarbeiter, Zwischenmeister und Mittelspersonen zu verzeichnen haben (§ 7 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes 1960), ist unter Verwendung eines Vordruckes nach dem Muster der Anlage 2 (Anm.: Anlage 2 nicht darstellbar) in zweifacher Ausfertigung zu führen. Die Seiten sind fortlaufend zu numerieren.
(2) Die Erstausfertigung der Liste ist bis 15. Jänner eines jeden Jahres dem Arbeitsinspektorat, in dessen Aufsichtsbezirk der zur Listenführung Verpflichtete seinen Standort hat, vorzulegen. Außerhalb dieses Termins sind Abschriften der Liste dem Arbeitsinspektorat auf besonderes Verlangen vorzulegen. Die Zweitausfertigung der Liste ist durch jeweils drei Jahre, gerechnet vom Zeitpunkt der Vorlage an das Arbeitsinspektorat, aufzubewahren.
(3) Alljährlich ist an dem Tag mit der Führung einer neuen Liste zu beginnen, an dem gemäß Abs. 2 die Erstausfertigung der Liste dem Arbeitsinspektorat vorgelegt wird. In die neue Liste sind aus der vorhergehenden Liste diejenigen Personen zu übertragen, die im Zeitpunkt der Neuerstellung der Liste nicht aus dem Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden sind.