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Fassungsvergleich zu Heimarbeit - Liste der mit Heimarbeit Beschäftigten××

Änderungen zwischen den Fassungen

Heimarbeit - Liste der mit Heimarbeit Beschäftigten (aufgehoben) 1
§ 3aufgehoben
in Kraft 01.11.1993 – 31.07.2009 · idF BGBl. Nr. 736/1993 § 3↗RIS↗
§ 3.
(1) Auftraggeber (Zwischenmeister, Mittelspersonen), die die Lohnverrechnung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung durchführen, können die Liste gemäß § 7 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes 1960 im gleichen Verfahren führen.
(2) Folgende Angaben über den Auftraggeber (Zwischenmeister, Mittelsperson) müssen enthalten sein:
1. Name,
2. Art des Betriebes,
3. Anschrift und Telefonnummer,
4. Innung, Fachgruppe oder Gremium, der/dem der Auftraggeber (Zwischenmeister, Mittelsperson) angehört und
5. Angabe des Auftraggebers, für den der Zwischenmeister oder die Mittelsperson arbeitet.
(3) Folgende Angaben über den Beschäftigten müssen enthalten sein:
1. Vor- und Familienname,
2. genaue Anschrift, bei Zwischenmeistern die Werkstättenanschrift,
3. Beschäftigung als Heimarbeiter oder Zwischenmeister oder Mittelsperson,
4. genaue Art der Beschäftigung: Art des Arbeitsstückes und Art der Bearbeitung, Verarbeitung, Herstellung oder Verpackung und
5. Datum des Beginns des Beschäftigungsverhältnisses und des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis.
(4) Die Ausfertigung oder die Abschriften, die gemäß § 7 Abs. 2 des Heimarbeitsgesetzes 1960 dem Arbeitsinspektorat vorzulegen sind, sind in Form eines Ausdruckes zu erstellen. Auf dem Ausdruck haben unter fortlaufenden Nummern alle mit Heimarbeit Beschäftigten aufzuscheinen mit Ausnahme jener, die zum Zeitpunkt der letzten alljährlichen Vorlage der Liste an das Arbeitsinspektorat aus dem Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden waren.
(5) Die Liste ist mit Angabe des umfaßten Zeitraumes auszudrucken und mit Ort und Datum sowie Unterschrift und Stampiglie des Auftraggebers (Zwischenmeister, Mittelsperson) zu versehen und dem Arbeitsinspektorat vorzulegen. Eine Ablichtung dieses Ausdruckes ist drei Jahre, gerechnet vom Zeitpunkt der Vorlage an das Arbeitsinspektorat, aufzubewahren.