Änderungen zwischen den Fassungen
§ 4aufgehoben
§ 4.
(1) Auftraggeber (Zwischenmeister, Mittelspersonen), die die Lohnverrechnung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung durchführen, können auch die Anzeige über die erstmalige Vergabe von Heimarbeit (§ 1) in diesem Verfahren erstellen und in Form eines Ausdruckes übermitteln.
(2) Der Ausdruck hat folgende Angaben zu enthalten:
1. Datum der erstmaligen Vergabe von Heimarbeit,
2. Art der Heimarbeit und
3. Angaben gemäß § 3 Abs. 2 und 3 Z 1 bis 4.
(3) Alle mit Heimarbeit Beschäftigten haben unter fortlaufender Numerierung aufzuscheinen.