Änderungen zwischen den Fassungen
§ 5aufgehoben
§ 5.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 1993 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Oktober 1993 tritt die Verordnung betreffend Form und Inhalt der Anzeige bei erstmaliger Vergabe von Heimarbeit, der Listen der mit Heimarbeit Beschäftigten sowie der Ausgabe- und Abrechnungsnachweise, BGBl. Nr. 565/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 522/1984, außer Kraft.