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Fassungsvergleich zu Geschäftsführung der Gleichbehandlungskommission gemäß dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Geschäftsführung der Gleichbehandlungskommission gemäß dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz 1
§ 11neu
in Kraft ab 10.06.1993 · idF BGBl. Nr. 376/1993 § 11↗RIS↗
Berichterstatterin – Berichterstatter
§ 11.
Die Vorsitzende oder der Vorsitzende kann aus dem Kreis der Mitglieder eine Berichterstatterin oder einen Berichterstatter für eine bestimmte Angelegenheit bestimmen.