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Fassungsvergleich zu Bestätigung der Arbeitslosenversicherung für Strafgefangene××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bestätigung der Arbeitslosenversicherung für Strafgefangene 1
§ 1neu
in Kraft ab 01.01.1994 · idF BGBl. Nr. 6/1994 § 1↗RIS↗
§ 1.
Zum Nachweis der arbeitslosenversicherungspflichtigen Zeiten während einer Strafhaft hat der Arbeitslose eine Bestätigung der Justizanstalt, die die Entlassung durchführt, beizubringen. Diese Bestätigung hat zu enthalten:
1. den Familien- und Vornamen des ehemaligen Strafgefangenen, dessen Sozialversicherungsnummer und Staatsbürgerschaft;
2. Beginn und Ende der Anhaltung;
3. die Zeiträume der Arbeitslosenversicherungspflicht;
4. die maßgebliche Höhe der Beitragsgrundlage;
5. die Bezeichnung der Justizanstalt.