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Fassungsvergleich zu Bestätigung der Arbeitslosenversicherung für Strafgefangene××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bestätigung der Arbeitslosenversicherung für Strafgefangene 1
§ 2neu
in Kraft ab 01.01.1994 · idF BGBl. Nr. 6/1994 § 2↗RIS↗
§ 2.
Die Bestätigung nach Abs. 1 hat auf einem einheitlichen Formular, das von der Justizverwaltung aufgelegt wird, zu erfolgen. Ihre Aufstellung im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung ist zulässig.