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Fassungsvergleich zu Abfuhr der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für Strafgefangene××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abfuhr der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für Strafgefangene 1
§ 1neu
in Kraft ab 22.01.1994 · idF BGBl. Nr. 61/1994 § 1↗RIS↗
§ 1.
Die Dienststellen der Justiz haben die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung über eine zentrale Stelle monatlich summarisch auf Grund der in den einzelnen Vergütungsstufen zurückgelegten Versicherungszeiten mit der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse abzurechnen.