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Fassungsvergleich zu Abfuhr der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für Strafgefangene××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abfuhr der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für Strafgefangene 1
§ 2neu
in Kraft ab 22.01.1994 · idF BGBl. Nr. 61/1994 § 2↗RIS↗
§ 2.
Das Bundesministerium für Justiz hat die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung im Sinne des § 66a Abs. 1 und 2 AlVG bis zum 20. eines jeden Monates für die im Vormonat versicherungspflichtigen Strafgefangenen zu überweisen.