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Fassungsvergleich zu Abfuhr der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für Strafgefangene××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abfuhr der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für Strafgefangene 1
§ 3neu
in Kraft ab 22.01.1994 · idF BGBl. Nr. 61/1994 § 3↗RIS↗
§ 3.
Die Überweisung für den Zeitraum von Jänner bis März 1994 hat spätestens bis zum 20. April 1994 zu erfolgen.