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Fassungsvergleich zu Schutzmaßnahmen für das Krankenpflegepersonal××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schutzmaßnahmen für das Krankenpflegepersonal 1
§ 1neu
in Kraft ab 15.04.1994 · idF BGBl. Nr. 286/1994 § 1↗RIS↗
§ 1.
Diese Verordnung gilt für das Krankenpflegepersonal in Sonderkrankenanstalten für Alkohol- und Drogenkranke,
1. die nicht in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband stehen und
2. für die infolge Fehlens einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft auf Arbeitgeberseite kein Kollektivvertrag abgeschlossen werden kann.