Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Datenübermittlung an den Hauptverband der Sozialversicherungsträger××

Änderungen zwischen den Fassungen

Datenübermittlung an den Hauptverband der Sozialversicherungsträger 1
§ 1neu
in Kraft ab 09.08.1995 · idF BGBl. Nr. 525/1995 § 1↗RIS↗
§ 1.
Die Daten betreffend den Bezug von Familienbeihilfe sind dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu übermitteln. Die Übermittlung ist wöchentlich mittels maschinell lesbarer Datenträger durchzuführen.