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Fassungsvergleich zu Risikozuschlagsverordnung 1996××

Änderungen zwischen den Fassungen

Risikozuschlagsverordnung 1996 1
§ 2neu
in Kraft ab 01.08.1996 · idF BGBl. Nr. 369/1996 § 2↗RIS↗
§ 2.
Als Zeitpunkt der Beitragsentrichtung gemäß § 1 gilt der Zeitpunkt der Antragstellung, wenn unverzüglich ab dem Zeitpunkt der Feststellung der Berechtigung zur Beitragsentrichtung die Zahlung der Teilbeträge aufgenommen wird oder der Gesamtbetrag – soweit keine Teilbeträge vereinbart wurden – innerhalb von drei Monaten ab der schriftlichen Verständigung durch den Versicherungsträger über die Berechtigung zur Beitragsentrichtung entrichtet wird.