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Fassungsvergleich zu PBVGO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Post-Betriebsverfassungs-Geschäftsordnung (PBVGO) 1
§ 60neu
in Kraft ab 01.11.1998 · idF BGBl. II Nr. 335/1998 § 60↗RIS↗
Mitwirkung an betrieblichen Wohlfahrtseinrichtungen
§ 60.
(1) Der Zentralausschuß (Vertrauenspersonenausschuß) hat vor einer Beteiligung des Personalvertretungsfonds am Errichtungs- oder Verwaltungsaufwand der Wohlfahrtseinrichtung eine genaue Prüfung des Gesamtaufwandes und der Sicherstellung aller zur Deckung dieses Aufwandes zur Verfügung stehenden Mittel vorzunehmen.
(2) Mit der Teilnahme an der Verwaltung kann der Zentralausschuß (Vertrauenspersonenausschuß) auch Ausschüsse (§§ 18 und 19) betrauen.