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Fassungsvergleich zu Personalvertretungsfonds-Verordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Personalvertretungsfonds-Verordnung 1
§ 21neu
in Kraft ab 23.09.1998 · idF BGBl. II Nr. 336/1998 § 21↗RIS↗
§ 21.
Die Rechnungsprüfer (Stellvertreter) sind aus dem Kreis der stimmberechtigten Arbeitnehmer, die nicht Mitglieder (Ersatzmitglieder) eines Personalvertretungsorgans sind, mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen.