Änderungen zwischen den Fassungen
§ 27neu
Enthebung der Rechnungsprüfer
§ 27.
Die Personalvertreterversammlung (Betriebsversammlung) kann mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Enthebung der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) beschließen. Die Abstimmung ist geheim mittels Stimmzettels durchzuführen. Der Zählung der Stimmzettel ist ein Vertreter der Antragsteller beizuziehen.