Änderungen zwischen den Fassungen
§ 37neu
Abschnitt 6
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 37.
Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.