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Fassungsvergleich zu Personalvertretungsfonds-Verordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Personalvertretungsfonds-Verordnung 1
§ 4neu
in Kraft ab 23.09.1998 · idF BGBl. II Nr. 336/1998 § 4↗RIS↗
Verwaltung und Vertretung des Personalvertretungsfonds
§ 4.
(1) Die Verwaltung des Personalvertretungsfonds obliegt dem Zentralausschuß.
(2) Vertreter des Personalvertretungsfonds ist der Vorsitzende des Zentralausschusses, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter (§ 12 Abs. 4 und 5 der Post-Betriebsverfassungs-Geschäftsordnung, BGBl. II Nr. 335/1998).
(3) Wenn ein Zentralausschuß nicht zu errichten ist, obliegt die Verwaltung des Personalvertretungsfonds dem Vertrauenspersonenausschuß. Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.