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Fassungsvergleich zu AKWO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Arbeiterkammer-Wahlordnung (AKWO) 1
§ 29geändertText, Z 2, Z 3
in Kraft 25.09.1998 – 31.07.2008 · idF BGBl. II Nr. 340/1998 · danach: BGBl. II Nr. 280/2008 § 29↗RIS↗
in Kraft ab 01.08.2008 · idF BGBl. II Nr. 280/2008 § 29↗RIS↗
Wählbarkeit
§ 29. Wählbar in eine Arbeiterkammer sind alle kammerzugehörigen Arbeitnehmer, die am Stichtag
1. das 19. Lebensjahr vollendet haben und
2. in den letzten fünf Jahren insgesamt mindestens zwei Jahre Jahren in Österreich insgesamt mindestens sechs Monate in einem die Kammerzugehörigkeit begründenden Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis standen und,
3. abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft und des Wahlalters, von der Wählbarkeit in den Nationalrat nicht ausgeschlossen sind.
Schlagworte
Arbeitsverhältnis