Änderungen zwischen den Fassungen
§ 29geändertText, Z 2, Z 3
Wählbarkeit
1. das 19. Lebensjahr vollendet haben und
2. in den letzten fünf Jahren insgesamt mindestens zwei Jahre Jahren in Österreich insgesamt mindestens sechs Monate in einem die Kammerzugehörigkeit begründenden Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis standen und,
3. abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft und des Wahlalters, von der Wählbarkeit in den Nationalrat nicht ausgeschlossen sind.
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