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Fassungsvergleich zu AKWO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Arbeiterkammer-Wahlordnung (AKWO) 1
§ 42neu
in Kraft ab 25.09.1998 · idF BGBl. II Nr. 340/1998 § 42↗RIS↗
Ort der Wahl bei persönlicher Stimmabgabe
§ 42.
(1) Das Wahlrecht kann von Wahlberechtigten, die
1. in der Wählerliste als einem Betriebswahlsprengel zugeordnet angeführt sind und denen keine Wahlkarte ausgestellt worden ist, nur vor der Sprengelwahlkommission dieses Betriebswahlsprengels,
2. in der Wählerliste als dem Allgemeinen Wahlsprengel zugeordnet angeführt sind, nur vor einer der Sprengelwahlkommissionen des Allgemeinen Wahlsprengels
ausgeübt werden.
(2) Wahlberechtigte eines Betriebswahlsprengels, die im Besitz einer Wahlkarte sind, können ihr Wahlrecht vor einer der Allgemeinen Sprengelwahlkommissionen ausüben.