Änderungen zwischen den Fassungen
§ 51neu
Stimmenzählung durch die Hauptwahlkommission
§ 51.
Die Hauptwahlkommission hat die Stimmenzählung der im Allgemeinen Wahlsprengel persönlich abgegebenen Stimmen vorzunehmen. Für diese gilt § 50 mit der Maßgabe, daß die Auszählung der Stimmen nicht urnenweise zu erfolgen hat.