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Fassungsvergleich zu AKWO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Arbeiterkammer-Wahlordnung (AKWO) 1
§ 59neu
in Kraft ab 25.09.1998 · idF BGBl. II Nr. 340/1998 § 59↗RIS↗
Kostenersatz
§ 59.
Die Arbeiterkammern haben den Sozialversicherungsträgern und dem Arbeitsmarktservice die tatsächlichen Kosten der Wählererfassung gemäß §§ 20 und 21 zu ersetzen.