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Fassungsvergleich zu BSchEG-Einhebungsverordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

BSchEG-Einhebungsverordnung 1
§ 1neu
in Kraft ab 19.08.1998 · idF BGBl. II Nr. 264/1998 § 1↗RIS↗
§ 1.
Die von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung im Kalendermonat eingehobenen Schlechtwetterentschädigungsbeiträge sind an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) bis zum 20. des Folgemonats durch Überweisung auf das Postscheckkonto Nr. 90.010.842, „Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse, Wien“ abzuführen.