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Fassungsvergleich zu AStV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Arbeitsstättenverordnung (AStV) 1
§ 14neu
in Kraft ab 01.01.1999 · idF BGBl. II Nr. 368/1998 § 14↗RIS↗
Information der Arbeitnehmer/innen
§ 14.
Alle betroffenen Arbeitnehmer/innen sind, bezogen auf ihren jeweiligen Bereich, zu informieren
1. über das Verhalten im Gefahrenfall (zB durch deutlichen Anschlag an geeigneten, leicht zugänglichen Stellen),
2. sofern in der Arbeitsstätte eine Alarmeinrichtung vorhanden ist, über die Bedeutung der Alarmsignale,
3. über allfällige Lagerverbote und Lagerbeschränkungen,
4. über die Standorte und die Handhabung der Einrichtungen zur Brandbekämpfung und
5. über die Standorte der Einrichtungen für die Erste-Hilfe-Leistung.