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Fassungsvergleich zu PBVWO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung (PBVWO) 1
§ 54neu
in Kraft ab 01.05.1998 · idF BGBl. II Nr. 147/1998 § 54↗RIS↗
§ 54.
Umfaßt ein Unternehmen mindestens zwei Betriebe im Sinne des § 52 Abs. 1, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und vom Unternehmen zentral verwaltet werden (§ 4 Abs. 2 PBVG), so ist ein Zentraljugendvertrauensrat (§ 54 Abs. 1 Z 4 PBVG) zu wählen.