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Fassungsvergleich zu BBVGO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bahn-Betriebsverfassungs-Geschäftsordnung (BBVGO) (aufgehoben) 1
§ 43aufgehoben
in Kraft 01.05.1998 – 31.12.2003 · idF BGBl. II Nr. 148/1998 § 43↗RIS↗
Allgemeine Intervention
§ 43.
Das zuständige Organ der Jugendvertretung ist berechtigt, bei allen Angelegenheiten, die die Interessen der jugendlichen Arbeitnehmer des Betriebes oder Unternehmens betreffen, beim entsprechenden Personalvertretungsorgan und, sofern ein solches nicht besteht, beim Betriebsinhaber entsprechende Maßnahmen zu beantragen und auf die Beseitigung von Mängeln hinzuwirken.