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Fassungsvergleich zu BBVGO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bahn-Betriebsverfassungs-Geschäftsordnung (BBVGO) (aufgehoben) 1
§ 51aufgehoben
in Kraft 01.05.1998 – 31.12.2003 · idF BGBl. II Nr. 148/1998 § 51↗RIS↗
Konzernjugendvertretung
§ 51.
(1) Für die Konstituierung und Geschäftsführung der Konzernjugendvertretung gelten die §§ 26 bis 28.
(2) Die Konzernjugendvertretung hat ihre Aufgaben im Einvernehmen mit einer im Konzern bestehenden Konzernvertretung wahrzunehmen. Die §§ 36 Abs. 3, 38 bis 40, 42, 43 und 46 gelten sinngemäß.