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Fassungsvergleich zu VbA××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verordnung biologische Arbeitsstoffe (VbA) 1
§ 12aneu
in Kraft ab 01.11.2024 · idF BGBl. II Nr. 294/2024 § 12a↗RIS↗
Verzeichnis der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
§ 12a.
(1) Das Verzeichnis gemäß § 47 ASchG ist auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu führen, die der Einwirkung von bestimmten biologischen Arbeitsstoffen der Gruppe 2 ausgesetzt sind, die in den Organismenlisten (Anhang 2) mit dem Hinweis „D“ versehen sind.
(2) Das Verzeichnis gemäß § 47 ASchG ist auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu führen, die Arbeiten durchführen, bei denen ein direkter Kontakt mit bestimmten biologischen Arbeitsstoffen der Gruppe 2 gegeben ist, die in den Organismenlisten (Anhang 2) mit dem Hinweis „D*“ versehen sind.