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Fassungsvergleich zu Geschäftsordnung der Interministeriellen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen gemäß dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Geschäftsordnung der Interministeriellen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen gemäß dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz 1
§ 5neu
in Kraft ab 24.03.1999 · idF BGBl. II Nr. 91/1999 § 5↗RIS↗
Beschlußfähigkeit und Beschlußfassung
§ 5.
(1) Die IMAG ist beschlußfähig, wenn nach ordnungsgemäß erfolgter Einladung aller Mitglieder mindestens die Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend ist.
(2) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden.
(3) Die Vorsitzende hat das Abstimmungsergebnis festzuhalten.