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Fassungsvergleich zu Übertritt von einer Kirche oder Religionsgesellschaft zur anderen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übertritt von einer Kirche oder Religionsgesellschaft zur anderen 1
§ 1neu
in Kraft ab 11.03.1869 · idF RGBl. Nr. 13/1869 § 1↗RIS↗
§. 1. Die zur Entgegennahme der Erklärung des Austrittes aus einer Kirche oder Religionsgesellschaft berufene politische Behörde ist die k. k. politische Bezirksbehörde (Bezirkshauptmannschaft) des Wohn- oder Aufenthaltsortes des Meldenden, und in jenen Städten, die eigene Gemeindestatute haben, die mit der politischen Amtsführung betraute Gemeindebehörde.