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Fassungsvergleich zu Gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften 1
§ 2neu
in Kraft ab 27.05.1874 · idF RGBl. Nr. 68/1874 § 2↗RIS↗
§. 2.
Ist den Voraussetzungen des §. 1 genügt, so wird die Anerkennung von dem Cultusminister ausgesprochen.
Durch diese Anerkennung wird die Religionsgesellschaft aller jener Rechte theilhaftig, welche nach den Staatsgesetzen den gesetzlich anerkannten Kirchen- und Religionsgesellschaften zukommen.